Satzung Heimatverein "Statt am Hoff" e. V.

§ 1 NAME UND SITZ
1. Der Verein führt den Namen „Heimatverein Statt am Hoff“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name „Heimatverein Statt am Hoff e. V.“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Regensburg-Stadtamhof.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2 ZWECK DES VEREINS
1. Der Verein verfolgt den Zweck, das Heimatbewusstsein der Bevölkerung von Stadtamhof zu fördern, insbesondere den Stadtteil in seiner geschichtlichen und natürlichen Eigenart herauszustellen.
2. Der Vereinszweck soll erreicht werden durch die Pflege von Brauchtum, den Schutz von Kulturdenkmälern, die Herausgabe von Heimatschriften und die Durchführung von heimatlkundlichen Vorträgen und Veranstaltungen.
3. Der Verein ist unpolitisch und überkonfessionell.


§ 3 GEMEINNÜTZIGKEIT
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne § 52 der Abgabenordnung durch die Förderung der Heimatpflege und der Heimatkunde. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 MITGLIEDSCHAFT
1. Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet hat und sich an der Arbeit des Vereins aktiv beteiligen oder sonst fördern will.
2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Bewerber verlangen, dass die Mitgliederversammlung über seinen Antrag entscheidet.
3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands.
4. Vom Verein kann ausgeschlossen werden, wer bewusst oder grob fahrlässig das Ansehen des Vereins geschädigt hat oder gegen Ziel des Vereins oder Interessen wiederholt verstößt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich ist.


§ 5 MITGLIEDSBEITRÄGE
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben: Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.


§ 5 ORGANE DES VEREINS
1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
2. Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden, dem/der Schriftführer/in, dem/der Kassier sowie einem /einer Beisitzer/in aus der Reihe der Mitglieder. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
3. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein, darunter der/die 1. oder 2. Vorsitzende.


§ 7 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
1. Der/die 1. Vorsitzende (oder Vorstand) hat jährlich einmal alle Mitglieder schriftlich (durch einfachen Brief) unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung zur Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert oder ergänzt werden.
Der Vorstand hat in der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit sowie über die Verwendung der Finanzmittel einen Rechenschaftsbericht zu geben.
2. Aufgabe der Mitgliederversammlung ist es, den Vorstand und zwei Kassenprüfer zu wählen sowie dem Vorstand die Entlastung zu erteilen.
3. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer/der jeweiligen Schriftführerin zu unterzeichnen ist.


§ 8 WAHLEN UND BESCHLÜSSE
1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn hierzu ordnungsgemäß eingeladen wurde (§ 7 Abs. 1).
2. Die Mitgliederversammlung fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.
3. Über Sachanträge kann offen abgestimmt werden. Der/die 1. Vorsitzende ist geheim zu wählen; die übrigen Vorstandsmitglieder können offen gewählt werden, wenn nicht geheime Abstimmung mehrheitlich beschlossen wird.


§ 9 SATZUNGSÄNDERUNGEN UND AUFLÖSUNG
1. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins bedürfen der Zwei-Drittel-Mehrheit und sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die in §§ 2 und 3 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, ist vorher die Zustimmung des Finanzamtes einzuholen.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Regensburg, die es zur Heimatpflege und Heimatkunde zu verwenden hat.

Diese Satzung wurde in der Versammlung am 13.11.1985 einstimmig verabschiedet.


Regensburg, den 13.11.1985